4 dann die dreimonatige Klagefrist nach Art. 209 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) verpasst haben soll, handelt es sich hierbei gleichermassen um rein zivilrechtliche Beanstandungen, für deren Beurteilung die Strafverfolgungsbehörden nicht zuständig sind.