Solche sind vorliegend – wie dargetan wurde – nicht auszumachen. Beim von der Staatsanwaltschaft erwähnten Datum des Rechtsbegehrens vom 31. März 2022 (richtig: 2016) handelt es sich offensichtlich um einen Verschrieb. Es ist klar, dass damit das Schreiben des Beschuldigten vom 31. März 2016 gemeint ist. Die Nichtanhandnahmeverfügung stellt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch keinen «Schnellschuss» der Staatsanwaltschaft dar. Vielmehr geht aus dieser hervor, dass sich die Staatsanwaltschaft hinreichend mit der Strafanzeige des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat.