Bei den Vorwürfen des Beschwerdeführers handelt es sich offensichtlich nicht um eine strafrechtliche Angelegenheit, sondern vielmehr um eine zivilrechtliche Streitigkeit. Hierfür sind die Strafverfolgungsbehörden nicht zuständig. Auch die Ausführungen in der Beschwerde und der Eingabe vom 5. Dezember 2022 vermögen nichts an der Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung zu ändern.