Einigen sich die Parteien, setzt die Schlichtungsbehörde einen Vergleich auf, den die Parteien unterschreiben. Der Vergleich hat die Wirkung eines rechtkräftigen Entscheides (Art. 208 ZPO). Das Verfahren der Schlichtungsbehörde wurde durch einen Vergleich abgeschlossen, weswegen der Privatkläger keine Klagebewilligung erhielt. Die nachträgliche Unzufriedenheit des Privatklägers mit dem Vergleich begründet kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Beschuldigten. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.