Die Schlechterfüllung eines Vertrages, eine willkürliche Behandlung durch einen Anwalt und ein Verstoss nach Treu und Glauben stellen keine Straftatbestände dar. Aus den durch den Privatkläger eingereichten Beilagen geht überdies hervor, dass sich der Privatkläger mit seinem Begehren bereits an die Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland gewandt hatte und ein Schlichtungsverfahren stattfand, wobei am 21. April 2021 ein Vergleich erzielt und das Verfahren von der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland als erledigt abgeschrieben wurde. Einigen sich die Parteien, setzt die Schlichtungsbehörde einen Vergleich auf, den die Parteien unterschreiben.