Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt: Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Schreiben des Privatklägers vom 8. September 2022 keine Hinweise auf strafbare Handlungen. So finden sich insbesondere keine Ausführungen zur Frage, durch welche Handlungen des Beschuldigten welche Straftatbestände erfüllt sein sollen. Die Schlechterfüllung eines Vertrages, eine willkürliche Behandlung durch einen Anwalt und ein Verstoss nach Treu und Glauben stellen keine Straftatbestände dar.