unter Kosten- und Entschädigungsfolgen». Im Revisionsgesuch vom 20. April 2021 zur Verhandlung im Schlichtungsverfahren BM 16 448 gab der Beschwerdeführer sinngemäss an, es sei bei der Schlichtungsverhandlung vom 21. April 2016 eine Vereinbarung getroffen worden und das Verfahren sei von der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland als erledigt abgeschrieben worden. Es sei ihm die Möglichkeit verwehrt worden, seine gestellten Rechtsbegehren vom 31. März 2016 vor einem Gericht zu erklären. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt: