unter Kosten- und Entschädigungsfolgen». Im Schreiben vom 31. März 2016 stellte der Beschuldigte fest, dass im Schlichtungsgesuch vom 23. Februar 2016 das zweite Rechtsbegehren fehle, und fügte dieses noch hinzu: «Der Beklagte sei zu verurteilen, die sich im Grenzabstand befindliche Solaranlage zu entfernen. Eventualiter: Der Beklagte sei zu verurteilen, die sich im Grenzabstand befindliche Solaranlage auf den gesetzlich zulässigen Abstand zurückzuversetzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen».