Namentlich habe er aufgrund des Beschuldigten von der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland nach der Schlichtungsverhandlung vom 21. April 2016 keine Klagebewilligung erteilt erhalten und dadurch sei ihm bis heute eine Gerichtsverhandlung zum damals gestellten Rechtsbegehren förmlich verwehrt worden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer verschiedene selbst verfasste Dokumente mit rechtlichen Ausführungen, ein Schlichtungsgesuch vom 23. Februar 2016, ein ergänzendes Schreiben des Beschuldigten an die Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland vom 31. März 2016 sowie ein Revisionsgesuch vom