Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 481 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Dezember 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen "Schlechterfüllung (positive Vertragsverlet- zung) sowie Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glau- ben" Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 21. November 2022 (O 22 9551) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 21. November 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Strafverfahren wegen «Schlechterfüllung (positive Ver- tragsverletzung) sowie Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben» nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. November 2022 Beschwerde. Er beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe- ben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren zu eröffnen und durchzuführen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Sicher- heitsleistung von CHF 1'000.00 zu erbringen. Die Sicherheitsleistung erfolgte innert Frist. Am 5. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laieneingabe – knapp formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Mit Eingabe vom 8. September 2022 reichte der Beschwerdeführer gegen den Be- schuldigten – welcher sein ehemaliger Rechtsanwalt in einer Nachbarsstreitig- keit/Forderungssache war – Strafanzeige ein wegen «Schlechterfüllung sowie Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben (Art. 9 BV)». Er macht in der Anzeige sinngemäss geltend, der Beschuldigte habe seine anwaltlichen Pflich- ten ihm gegenüber verletzt. Namentlich habe er aufgrund des Beschuldigten von der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland nach der Schlichtungsverhandlung vom 21. April 2016 keine Klagebewilligung erteilt erhalten und dadurch sei ihm bis heute eine Gerichtsverhandlung zum damals gestellten Rechtsbegehren förmlich ver- wehrt worden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer verschiedene selbst verfasste Dokumente mit rechtlichen Ausführungen, ein Schlichtungsgesuch vom 23. Februar 2016, ein ergänzendes Schreiben des Beschuldigten an die Schlich- tungsbehörde Bern-Mittelland vom 31. März 2016 sowie ein Revisionsgesuch vom 21. April 2021 zur Verhandlung im Schlichtungsverfahren BM 16 448 vom 21. April 2 ein. Im Schlichtungsgesuch vom 23. Februar 2016 machte der Beschuldigte na- mens des Beschwerdeführers folgendes Rechtsbegehren geltend: «Der Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger den Betrag von Fr. 10'547.90 zuzüglich Zins zu 5 % seit wann rechtens zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen». Im Schreiben vom 31. März 2016 stellte der Beschuldigte fest, dass im Schlichtungs- gesuch vom 23. Februar 2016 das zweite Rechtsbegehren fehle, und fügte dieses noch hinzu: «Der Beklagte sei zu verurteilen, die sich im Grenzabstand befindliche Solaranlage zu entfernen. Eventualiter: Der Beklagte sei zu verurteilen, die sich im Grenzabstand befindliche Solaranlage auf den gesetzlich zulässigen Abstand zurückzuversetzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen». Im Revisionsge- such vom 20. April 2021 zur Verhandlung im Schlichtungsverfahren BM 16 448 gab der Beschwerdeführer sinngemäss an, es sei bei der Schlichtungsverhandlung vom 21. April 2016 eine Vereinbarung getroffen worden und das Verfahren sei von der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland als erledigt abgeschrieben worden. Es sei ihm die Möglichkeit verwehrt worden, seine gestellten Rechtsbegehren vom 31. März 2016 vor einem Gericht zu erklären. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt: Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Schreiben des Privatklägers vom 8. September 2022 kei- ne Hinweise auf strafbare Handlungen. So finden sich insbesondere keine Ausführungen zur Frage, durch welche Handlungen des Beschuldigten welche Straftatbestände erfüllt sein sollen. Die Schlech- terfüllung eines Vertrages, eine willkürliche Behandlung durch einen Anwalt und ein Verstoss nach Treu und Glauben stellen keine Straftatbestände dar. Aus den durch den Privatkläger eingereichten Beilagen geht überdies hervor, dass sich der Privatkläger mit seinem Begehren bereits an die Schlich- tungsbehörde Bern-Mittelland gewandt hatte und ein Schlichtungsverfahren stattfand, wobei am 21. April 2021 ein Vergleich erzielt und das Verfahren von der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland als erledigt abgeschrieben wurde. Einigen sich die Parteien, setzt die Schlichtungsbehörde einen Vergleich auf, den die Parteien unterschreiben. Der Vergleich hat die Wirkung eines rechtkräftigen Entscheides (Art. 208 ZPO). Das Verfahren der Schlichtungsbehörde wurde durch einen Vergleich abgeschlossen, weswegen der Privatkläger keine Klagebewilligung erhielt. Die nachträgliche Unzu- friedenheit des Privatklägers mit dem Vergleich begründet kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Beschuldigten. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- 3 lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat er- gibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinwei- sen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Ok- tober 2017 E. 2.2.2). 4.2 Die Staatsanwaltschaft hat rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafver- fahren gegen den Beschuldigten an die Hand genommen hat. Die Beschwerde- kammer in Strafsachen schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist darauf (vgl. E. 3.2 hiervor). Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung, welche die Anhandnahme eines Strafver- fahrens rechtfertigen würde. Es ist gestützt auf die vom Beschwerdeführer einge- reichte Strafanzeige und die Beilagen nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte einen Straftatbestand, etwa des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), erfüllt haben sollte. Eine angebliche Schlechterfüllung eines Vertrages, ein angeblicher Verstoss gegen Treu und Glauben und eine angebliche willkürliche Behandlung durch einen Rechtsanwalt, wie es der Beschwerdeführer rügt, stellen keine Straftatbestände dar. Dem Beschwerdeführer geht es im Wesentlichen dar- um, dass er auf dem Gerichtsweg eine Geldforderung gegenüber seinem Bruder C.________ geltend machen möchte. Insoweit hat die Schlichtungsbehörde Bern- Mittelland im Verfahren BM 16 448 – in welchem der Beschwerdeführer durch den Beschuldigten vertreten war – offenbar das Verfahren als erledigt abgeschrieben, nachdem sie eine Vereinbarung der Parteien zu Protokoll genommen hatte. Der Beschwerdeführer scheint nunmehr mit dieser Vereinbarung und der Abschreibung des Verfahren nicht mehr einverstanden zu sein. Er ist sinngemäss der Auffassung, dass aufgrund der Vorgehensweise des Beschuldigten ihm die Möglichkeit ge- nommen worden sei, seine Forderung gegenüber dem Bruder gerichtlich geltend zu machen. Der Beschuldigte soll dadurch seinen vertraglichen Verpflichtungen ihm gegenüber nicht hinreichend nachgekommen sein. Bei den Vorwürfen des Be- schwerdeführers handelt es sich offensichtlich nicht um eine strafrechtliche Ange- legenheit, sondern vielmehr um eine zivilrechtliche Streitigkeit. Hierfür sind die Strafverfolgungsbehörden nicht zuständig. Auch die Ausführungen in der Beschwerde und der Eingabe vom 5. Dezember 2022 vermögen nichts an der Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Staatsanwaltschaft habe nicht gründlich recherchiert und hätte weitere Abklärungen vornehmen müssen, wenn sie seinen Ausführungen nicht glaube, verkennt er, dass ein Strafverfahren nur dann zu eröffnen ist, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine strafba- re Handlung vorliegen (vgl. E. 4.1 hiervor). Solche sind vorliegend – wie dargetan wurde – nicht auszumachen. Beim von der Staatsanwaltschaft erwähnten Datum des Rechtsbegehrens vom 31. März 2022 (richtig: 2016) handelt es sich offensicht- lich um einen Verschrieb. Es ist klar, dass damit das Schreiben des Beschuldigten vom 31. März 2016 gemeint ist. Die Nichtanhandnahmeverfügung stellt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch keinen «Schnellschuss» der Staats- anwaltschaft dar. Vielmehr geht aus dieser hervor, dass sich die Staatsanwalt- schaft hinreichend mit der Strafanzeige des Beschwerdeführers auseinanderge- setzt hat. Soweit der Beschwerdeführer ergänzend Schilderungen betreffend eine erste erteilte Klagebewilligung im Jahr 2015 macht, wobei der Beschuldigte als- 4 dann die dreimonatige Klagefrist nach Art. 209 Abs. 3 der Schweizerischen Zivil- prozessordnung (ZPO; SR 272) verpasst haben soll, handelt es sich hierbei glei- chermassen um rein zivilrechtliche Beanstandungen, für deren Beurteilung die Strafverfolgungsbehörden nicht zuständig sind. Als Hinweis an den Beschwerde- führer diene, dass sich aus der vom Beschwerdeführer teilweise eingereichten Ho- norarnote des Beschuldigten vom 10. Mai 2016 ergibt, dass der Beschuldigte of- fenbar ab April 2015 bis zum angeblichen Ablauf der Klagefrist am 14. Juli 2015 mehrere Besprechungen mit dem Beschwerdeführer und Kontakt mit dem Rechts- vertreter von C.________, Rechtsanwalt D.________, hatte (vgl. insbesondere ei- ne Besprechung mit dem Beschwerdeführer und einen Entwurf eines Schreibens an Rechtsanwalt D.________ am 13. Juli 2015 bezüglich weiteres Vorgehen). Es scheint, dass bereits dazumal eine gütliche Einigung angestrebt worden ist. Eben- falls als Hinweis an den Beschwerdeführer diene, dass gemäss Art. 208 Abs. 1 ZPO die Schlichtungsbehörde, wenn es zu einer Einigung kommt, den Vergleich zu Protokoll nimmt und die Parteien dieses unterzeichnen lässt (vgl. auch die undatier- te Anwaltsvollmacht des Beschuldigten, wonach er zum Abschluss von Vergleichen bevollmächtigt wurde). Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Ent- scheids (Art. 208 Abs. 2 ZPO), d.h. das Verfahren wird unmittelbar beendet und ist mit den ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar. Die Parteien können sich im Rahmen der Dispositionsmaxime mithin über den Streitgegenstand einigen und so das Verfahren definitiv zum Abschluss bringen. Wird der Vergleich zu Protokoll genommen und das Verfahren abgeschrieben, ist folglich keine Klagebewilligung auszustellen. Da der Vergleich nur mittels des ausserordentlichen Rechtsmittels der Revision anfechtbar ist, ist dem Protokoll auch keine Rechtsmittelbelehrung anzufügen. 4.3 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten zu Recht nicht an die Hand genommen hat (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Vorliegend ist klarerweise kein Straftatbestand erfüllt. Die Beschwer- de ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrens- kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden auf CHF 1'000.00 festgesetzt und der geleisteten Sicherheit von CHF 1'000.00 entnommen. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendun- gen im Beschwerdeverfahren. Dem Beschuldigten sind mangels Durchführung ei- nes Schriftenwechsels von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und der von ihm geleisteten Sicherheit von CHF 1'000.00 entnommen. 3. Dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten werden keine Entschädigungen zu- gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 20. Dezember 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Kurt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6