Die Parteien konnten dabei vollumfänglich auf im vorinstanzlichen Verfahren gewonnenes Wissen zurückgreifen. Vorliegend erachtet die Kammer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäfts einen Aufwand von CHF 6'000.00 (volles Honorar) als geboten. Damit hat der Beschwerdeführer dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 5'237.95 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin Dr. B.___