Mit Blick auf das bereits zuvor Ausgeführte, wonach im Beschwerdeverfahren – mit Ausnahme des Verlaufsberichts der Klinik G.________ vom 24. April 2023 – keine neuen Akten seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hinzugekommen sind, sind der gebotene Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Prozesses als unterdurchschnittlich einzustufen. Die Parteien konnten dabei vollumfänglich auf im vorinstanzlichen Verfahren gewonnenes Wissen zurückgreifen.