Die Bedeutung der Sache für den Auftraggeber ist nach objektivem Massstab zu gewichten (so auch das Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022 betreffend die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte). Mit Blick auf das bereits zuvor Ausgeführte, wonach im Beschwerdeverfahren – mit Ausnahme des Verlaufsberichts der Klinik G.________ vom 24. April 2023 – keine neuen Akten seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hinzugekommen sind, sind der gebotene Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Prozesses als unterdurchschnittlich einzustufen.