Gemäss Art. 41 Abs. 1 KAG regelt der Regierungsrat durch Verordnung die Tarifordnung für die Bemessung des Parteikostenersatzes durch die Gerichte und die Verwaltungsjustizbehörden. Die Tarifordnung besteht für die Strafrechtssachen aus Rahmentarifen (Art. 41 Abs. 2 KAG). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Gemäss Art. 17 Bst. f i.V.m. Bst. c PKV ist von einem Rahmentarif von 10 bis 50 Prozent des Honorars in Verfahren vor dem Kollegialgericht des Regionalgerichts (dort CHF 2'000.00 bis CHF 50’000.00), somit konkret von einem solchen von CHF 200.00 bis CHF 25’000.00 auszugehen.