Vor dem Hintergrund, dass Rechtsanwältin Dr. B.________ in ihrem Plädoyer mehrheitlich auf ihre Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwies, entstand dieser Mehraufwand aufgrund einer gewissen Doppelspurigkeit, was aus Sicht der Kammer nicht gerechtfertigt ist. Zuletzt wird die Dauer der oberinstanzlichen Verhandlung an die tatsächliche Dauer der Verhandlung angepasst. Im Ergebnis erfolgt eine Kürzung des geltend gemachten Aufwands um sechs Stunden. Rechtsanwältin Dr. B.________ wird für einen Aufwand von 20 Stunden entschädigt und die amtliche Entschädigung auf CHF 5'237.95 bestimmt. Gemäss Art.