Dieser Aufwand erscheint der Kammer für das Beschwerdeverfahren als zu hoch, zumal im Beschwerdeverfahren – mit Ausnahme des Verlaufsberichts der Klinik G.________ vom 24. April 2023 – keine neuen Akten seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hinzugekommen sind. Rechtsanwältin Dr. B.________ macht für die Redaktion der Beschwerde gute sechs Stunden und für das Verfassen des Parteivortrags weitere neun Stunden geltend. Vor dem Hintergrund, dass Rechtsanwältin Dr. B.___