Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden auf CHF 5'107.00 (Gebühren von CHF 3'000.00 zuzüglich Auslagen von CHF 2'107.00) festgesetzt. Mit eingereichter Honorarnote vom 9. Mai 2023 machte Rechtsanwältin Dr. B.________ einen Gesamtaufwand von rund 26 Stunden (Aufwand: Rechtsanwältin: 16.25 Stunden; Aufwand jur. Mitarbeiter: 19.49 Stunden) geltend. Dieser Aufwand erscheint der Kammer für das Beschwerdeverfahren als zu hoch, zumal im Beschwerdeverfahren – mit Ausnahme des Verlaufsberichts der Klinik G.___