Andererseits muss der Fokus nun auf die Persönlichkeitsstörung gelegt werden, welche sich im Verlauf der Massnahme als schwerer herauskristallisierte als noch im Gutachten vom 4. November 2020 angenommen. Dass der Beschwerdeführer nicht in einem offenen Setting geführt werden kann, liegt einerseits am vorhandenen Störungsbild aber auch am Verhalten des Beschwerdeführers selbst und nicht etwa an den (nicht vorhandenen) Institutionen. 9.6 Fazit Mithin erweist sich die angeordnete Umwandlung der Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB in eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB als recht- und verhältnismässig;