59 StGB angeordnet worden war, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Für den Fall, dass sich im Verlauf herausstellen sollte, dass der seitens von Dr. med. D.________ im Gutachten vom 4. November 2020 skizzierte Behandlungs- und Betreuungsrahmen nicht ausreicht und keine wirksame Reduktion und Kontrolle der Fremdgefährdungsrisiken gewährleistet, wurde von Anfang an die Umwandlung in eine Massnahme gemäss Art. 59 StGB in Aussicht gestellt. Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass die Suchtbehandlung