Dieses Verhalten des Beschwerdeführers birgt eine gewisse Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit das private Interesse des Beschwerdeführers und rechtfertigt den mit der Massnahme gemäss Art. 59 StGB einhergehenden Eingriff in seine persönliche Freiheit. Aus dem Umstand, dass eben gerade in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips zunächst die mildere Massnahme gemäss Art. 60 StGB und nicht jene gemäss Art. 59 StGB angeordnet worden war, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.