Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt hat, ist die mit Urteil des Regionalgericht vom 1. Februar 2021 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 300 Tagen bereits verbüsst. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre (Art. 59 Abs. 4 StGB). Die vom Beschwerdeführer begangene versuchte schwere Körperverletzung zeugt von einer gewissen Schwere. Zudem dokumentieren die weiteren Vorfälle – insbesondere während des Vollzugs gegenüber den Mitinsassen und dem Betreuungspersonal – die ungünstige Legalprognose. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers birgt eine gewisse Gefahr für die öffentliche Sicherheit.