Zugleich scheint eine gewisse Kooperationsbereitschaft vorzuliegen, hat doch der Beschwerdeführer den Behandlungsplan unterschrieben und anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung erklärt, sollte er eine Massnahme gemäss Art. 59 StGB erhalten, er eine Versetzung in eine andere Klinik und eine neue Begutachtung beantragen werde (pag. BK/251). Damit lehnt der Beschwerdeführer eine entsprechende Massnahme zumindest nicht absolut ab. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt hat, ist die mit Urteil des Regionalgericht vom 1. Februar 2021 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 300 Tagen bereits verbüsst.