BVD/1510). Fehlende Kooperation im Vollzug einer stationären Therapiemassnahme ist prinzipiell nichts Aussergewöhnliches. Oft ist die Motivierung des verurteilten Straftäters zur Mitarbeit die erste Aufgabe, welche Therapeuten und Betreuungspersonen wahrnehmen (HAFNER, in: Schweizerische Zeitschrift für Kriminologie, 2/2017, Therapieverweigerung im Massnahmenvollzug, S. 40). Zugleich scheint eine gewisse Kooperationsbereitschaft vorzuliegen, hat doch der Beschwerdeführer den Behandlungsplan unterschrieben und anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung erklärt, sollte er eine Massnahme gemäss Art.