_ ein, dass die schwere Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers ausserordentlich schwierig zu behandeln sei. Gleichzeitig seien aber in einem stationären Setting (z.B. dem der Station L.________) und insbesondere durch Etablierung einer (niedrigdosierten) neuroleptischen Medikation durchaus einige therapeutische Effekte und eine Verbreiterung des therapeutischen Zugangs zum Beschwerdeführer er-