Aus forensisch-psychiatrischer Sicht liegen die Voraussetzungen für eine Massnahme vor. Da es gelungen ist, den Beschwerdeführer im bisherigen Massnahmenvollzug betreffend seine Suchtproblematik zu stabilisieren und die Persönlichkeitsstörung gemäss den Ausführungen von Dr. med. D.________ unterdessen schwerer ausgeprägt ist, als dies im Jahr 2020 angenommen wurde, ist nur eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB als aussichtsreich zu betrachten. Wie bereits ausgeführt, räumt Dr. med. D.________ ein, dass die schwere Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers ausserordentlich schwierig zu behandeln sei.