BK/15 f.). Wie bereits ausgeführt, leidet der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Störung, wobei unbehandelt von einem hohen Rückfallrisiko für erneute Gewalthandlungen (in Form von Drohung, Beschimpfung, Angriff, Tätlichkeiten, Körperverletzung o.ä.) sowie für allgemeine Delinquenz in Form von einschlägigen Betäubungsmittelwiderhandlungen und anderen Straftaten im Spektrum seiner bisherigen Delinquenz (z.B. Missachtung von Hausverboten, Eigentumsdelikte, Sachbeschädigung o.ä.) auszugehen ist. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht liegen die Voraussetzungen für eine Massnahme vor.