Im Nachhinein den Beschwerdeführer dafür büssen zu lassen, sei nicht richtig. Zudem habe das Regionalgericht einen wichtigen Aspekt ausser Acht gelassen: Bis zur Verlegung des Beschwerdeführers in die Klinik G.________ sei überhaupt keine der angeordneten Massnahmen umgesetzt oder der Versuch unternommen worden, die Massnahme umzusetzen. Die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 59 StGB sei im jetzigen Vollzugszeitpunkt nicht verhältnismässig (pag. BK/15 f.).