60 StGB und 63 StGB immer gesagt werden könne, dass auch eine Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet werden könne. Denn der Freiheitsentzug wäre gemäss den Ausführungen der Vorinstanz derselbe. Da Art. 60 und Art. 63 StGB bekanntlich weniger einschneidende Massnahmen seien, seien diese aber unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Es wäre damals Aufgabe des Regionalgerichts gewesen zu prüfen, ob eine geeignete Institution für den Beschwerdeführer und seine Massnahmenkonstellation bestehe. Im Nachhinein den Beschwerdeführer dafür büssen zu lassen, sei nicht richtig.