PEN II/177). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass der mit einer Massnahme nach Art. 60 StGB verbundene Freiheitsentzug insgesamt weniger einschneidend sei, als jener verbunden mit einer Massnahme gemäss Art. 59 StGB. Die Vorinstanz verkenne, dass es nur zum einen um die Freiheitseinschränkung gehe. Es treffe zu, dass der Beschwerdeführer beide Massnahmenkonstellationen in der Klinik G.________ durchführen könne und dabei dieselben Einschränkungen seiner Freiheitsrechte über sich ergehen lassen müsse. Die Argumentation der Vorinstanz führe jedoch dazu, dass bei einer Massnahmenkombination von Art. 60 StGB und 63 StGB immer gesagt werden könne, dass auch eine Massnahme nach Art.