24 schen Störung leide und stark behandlungsbedürftig sei. Weiter sei von einem mindestens mittleren Rückfallrisiko für schwerwiegende Gewaltdelikte bzw. einem hohen Risiko für neuerliche störungsbedingte Gewalthandlungen in Form von Drohung, Beschimpfung, Angriff, Tätlichkeiten und Körperverletzungen auszugehen. Dies rechtfertige die erhebliche Einschränkung in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers, die jedenfalls zurzeit nicht grösser sei, als die Einschränkung unter dem Titel von Art. 60 StGB i.V.m. Art. 63 StGB (pag. PEN II/177).