9.5 Verhältnismässigkeit im engeren Sinne Die Vorinstanz stellt fest, dass die mit Urteil des Regionalgerichts vom 1. Februar 2021 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 300 Tagen längst verbüsst sei. Erneut hält sie fest, dass der Beschwerdeführer an einer anhaltenden schweren psychi-