Nur so kann der Gefahr eines Rückfalls in unerwünschte Verhaltensmuster begegnet werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Eingangsindikation für die Massnahme, das Vorliegen einer schweren psychischen Störung bzw. deren Zusammenhang mit den verübten Taten gegeben ist. Insofern ist mit Blick auf die erreichte Stabilisierung der schweren Suchterkrankung und die zu behandelnde schwere Persönlichkeitsstörung eine Massnahme nach Art. 59 StGB erforderlich und im Gegensatz zu Art. 60 i.V.m. Art. 63 StGB im Interesse der Deliktsprävention besser geeignet. 9.5 Verhältnismässigkeit im engeren Sinne