Es ist davon auszugehen, dass die derzeitige Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers weder ein Einzelfall darstellt noch besonders speziell ist und sich seine Haltung mit der Zeit noch ändern kann. Bisher fand aufgrund seiner teilweisen Weigerungshaltung und des bisher auf die Suchttherapie gesetzten Schwerpunkts noch keine Auseinandersetzung mit seiner Persönlichkeit statt. In einer ersten Behandlungsphase erfordert die Behandlung daher ein fachlich kompetentes stationäres Setting in einer forensisch-psychiatrischen Klinik – was in der Klinik G.___