BVD/1130). Auch oberinstanzlich zeigte er sich bezüglich des Vollzugsortes und der fachlichen Kompetenz in der Klinik G.________ optimistisch. Er erachte eine therapeutische Behandlung als lohnend und erfolgsversprechend, so dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine deutliche Verbesserung in den entscheidenden Störungsbereichen zu erwarten sei (pag. BK/267). Es ist davon auszugehen, dass die derzeitige Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers weder ein Einzelfall darstellt noch besonders speziell ist und sich seine Haltung mit der Zeit noch ändern kann.