BVD/1129). Die Beschwerdekammer schliesst sich den gutachterlichen Ausführungen an, wonach im bisherigen Massnahmenvollzug – wenn auch grösstenteils in einem Regionalgefängnis und teilweise auf der Station L.________ vollzogen – eine Stabilisierung der schweren Suchterkrankung des Beschwerdeführers erreicht werden konnte. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass bisher noch nicht mit der Massnahme begonnen worden sei, geht auch die Beschwerdekammer davon aus, dass bisher bereits etwas Therapiearbeit geleistet werden konnte.