__ eine stationäre Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB nicht mehr unbedingt erforderlich; vielmehr sollte die weitere Konsolidierung des bisherigen Behandlungsergebnisses bezüglich der Suchterkrankung des Beschwerdeführers im Rahmen einer übergeordneten, vor allem auf seine schwere (psychosenahe) Persönlichkeitsstörung fokussierten psychiatrischen Behandlungsstrategie (inkl. Locke- rungs- und Belastungserprobungen und Vorbereitung eines geeigneten zukünftigen sozialen Empfangsraumes mit ambulanter Weiterbehandlung) erfolgen (pag. BVD/1129).