Zwar werde die Suchtmittelproblematik nicht geheilt werden können. Der Beschwerdeführer könne aber im Rahmen einer Massnahme gemäss Art. 59 StGB betreuungsfähig gemacht werden, so dass er nicht lebenslang in einer solchen Massnahme verweilen müsse, sondern in einem Wohn- oder Arbeitsexternat weitermachen könne (pag. PEN II/122). Das Ziel der weiteren Suchtbehandlung sollte gemäss Dr. med. D.________ primär in einer Stabilisierung und Konsolidierung des bis anhin erreichten Behandlungsergebnisses (mittels unveränderter Fortführung der Opiat- und Benzodiazepin- Substitution im Sinne einer Erhaltungstherapie) sowie in einer weiteren Förderung der Abstinenzmotivation bestehen.