Insofern habe sich die Persönlichkeitsstörung nicht als unbehandelbar erwiesen. Es könne deshalb – trotz der bisherigen Abwehr- und Verweigerungshaltung – von einer grundsätzlich gegebenen Therapie- und Massnahmenfähigkeit ausgegangen werden. Eine erweiterte und intensivierte störungsspezifische psychiatrische Behandlung – mit dem Ziel der Verbesserung sowohl der Krankheits- und Behandlungsprognose als auch der Sozial- und Legalprognose – scheine von vornherein keineswegs als aussichtslos (pag. BVD/1115 f.). Dr. med. D.________ bestätigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass die beim Beschwerdeführer gestellten Diagnosen therapeutisch positiv beeinflussbar seien.