BVD/1115). Zu demselben Ergebnis gelangen auch die behandelnden Psychiater der Klinik G.________. Entsprechend sei bis auf Weiteres von einem klinisch-psychiatrischen Behandlungsbedarf auszugehen und es sei auch nicht absehbar, wann der Beschwerdeführer hinreichend stabil sein werde, um in eine offenere Vollzugsform (z.B. suchttherapeutische Einrichtung oder Wohnheim) wechseln zu können. Abschliessend halten sie fest, dass ein offenes bzw. zu wenig strukturiertes Setting für einen erfolgreichen Verlauf der Therapie nicht ausreichend sei (pag. BK/227). Der bisherige Massnahmenverlauf habe gemäss Dr. med.