Insofern habe das Ziel der stationären Suchtbehandlung zumindest teilweise erreicht werden können. Es sei wegen der im Kern fortbestehenden polyvalenten Suchterkrankung, aber auch wegen der noch nicht ausreichend behandelten Persönlichkeitsstörung nicht zu erwarten, dass es dem Beschwerdeführer auch ausserhalb eines hochstrukturierten institutionellen Betreuungsrahmens gelingen würde, Suchtmittelrückfälle zu vermeiden, sich gesundheitlich und psychosozial zu stabilisieren sowie in der weiterhin notwendigen ambulanten suchttherapeutischen und psychiatrischen Behandlung verlässlich mitzuarbeiten (pag. BVD/1115).