BVD/1115). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte Dr. med. D.________, dass auch im Regionalgefängnis Burgdorf und auf der Station L.________ ein Stück weit Therapiearbeit geleistet worden sei (pag. PEN II/127). Das «Gefängnissetting» sei eine Art Vorstufe zur Therapie gewesen. Dort würden klare und geregelte Abläufe herrschen, ein klar strukturierter Tagesablauf und ein strukturierter Alltag vorliegen. Dies schaffe die Voraussetzungen, um die expansive und wütende Persönlichkeit des Beschwerdeführers einzugrenzen. Diese Eingrenzung könne durchaus eine therapeutische Funktion haben (pag. PEN II/126). Zu derselben Erkenntnis gelang Dr. med. D.______