Beschwerdeführers aus offen geführten suchttherapeutischen Institutionen und der hohen Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelikte für notwendig erachtet worden sei (pag. BVD/1111). Weiter habe sich die Persönlichkeitsstörung während des bisherigen Massnahmenverlaufs als schwerer ausgeprägt herausgestellt, als noch von Dr. med. D.________ bei der Begutachtung im Jahr 2020 angenommen. Dies habe sich aus gutachterlicher Sicht als wesentliches Behandlungshindernis erwiesen, weshalb der Behandlungsfokus zukünftig verstärkt auf die Persönlichkeitsstörung zu richten sei.