Weiter hält die Vorinstanz fest, dass gemäss den Gutachten grundsätzlich erprobte und auch erfolgsversprechende (evidenzbasierte) psychisch-suchttherapeutische Verfahren zur Behandlung – oder zumindest zur günstigen Beeinflussung – der beim Beschwerdeführer vorliegenden Störungsbilder existierten. Abschliessend weist die Vorinstanz auf das von Dr. med. D.________ erwähnte behandlungstechnische Dilemma hin (pag. PEN II/174 f.).