__ verfassten Gutachten gestützt, wonach beide Gutachten aufgrund des komplexen Störungsbildes von einem Behandlungsbedürfnis ausgingen. Aufgrund des schwer ausgeprägten und komplexen Störungsbildes müsse von einer sehr langen Behandlungsdauer und von einer langfristig notwendigen umfassenden Betreuung ausgegangen werden. Weiter hält die Vorinstanz fest, dass gemäss den Gutachten grundsätzlich erprobte und auch erfolgsversprechende (evidenzbasierte) psychisch-suchttherapeutische Verfahren zur Behandlung – oder zumindest zur günstigen Beeinflussung – der beim Beschwerdeführer vorliegenden Störungsbilder existierten.