BK/227). Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die stationäre therapeutische Massnahme geeignet, erforderlich und zumutbar ist, um der Gefahr von weiteren in Zusammenhang mit den schweren psychischen Störungen des Beschwerdeführers stehenden Verbrechen und Vergehen zu begegnen. 9.4 Zur Frage der Massnahmeneignung und der Erforderlichkeit der Massnahme Bereits die Vorinstanz hat sich zur Thematik der Eignung der Massnahme auf die beiden von Dr. med. D.________ verfassten Gutachten gestützt, wonach beide Gutachten aufgrund des komplexen Störungsbildes von einem Behandlungsbedürfnis ausgingen.