___ auch insoweit bestätigt, als dass aufgrund des klinischpsychiatrischen Behandlungsbedarfs des Beschwerdeführers nicht absehbar sei, wann dieser hinreichend stabil sein werde, um beispielsweise in eine suchttherapeutische Einrichtung oder ein Wohnheim zu wechseln. Mit Blick auf die zahlreichen bisherigen gescheiterten Behandlungsversuche in verschiedenen Einrichtungen zeige sich deutlich, dass ein offenes bzw. zu wenig strukturiertes Setting nicht ausreiche, damit die Therapie erfolgreich verlaufen könne (pag. BK/227).