BVD/1513). Daraus ergibt sich, dass nach wie vor von einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden muss. Im Ergebnis legte der Gutachter in Anwendung der einschlägigen Prognoseinstrumente in der Gesamtbeurteilung schlüssig dar, dass die Gefahr weiterer strafbarer Handlungen in Form von Verbrechen besteht und es an einer günstigen Prognose fehlt. Daran ist auch bei der durch Dr. med. D.________ oberinstanzlich leicht angepassten Symptomatik bei grundsätzlich gleichbleibender Diagnose festzuhalten. Aufgrund der zahlreich ausgesprochenen Sicherungsmassnahmen und dem immer wieder drohenden und aggressiven Auftreten des Be-