Das heisst, es käme zu einer bleibenden Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands mit Verlust der Selbständigkeit. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass gegenwärtig aufgrund des hohen Gewaltpotentials keine alternativen Behandlungsmöglichkeiten bestehen. In Freiheit drohe nach wie vor eine hohe und unmittelbare Rückfallgefahr. Abschliessend wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Schizophrenie in Kombination mit der schweren Abhängigkeitserkrankung und der dadurch bedingten aktuellen Psychopathologie in einem weniger eng strukturierten Setting nicht führ- und ausreichend behandelbar sei (pag. BVD/1513).