Nichts desto trotz habe der Beschwerdeführer wiederholte Androhungen von körperlicher Gewalt gegen Mitpatienten und Personal ausgesprochen, weswegen er am 17. November 2022 in einem Sicherheits- bzw. Isolationszimmer habe abgesondert werden müssen. Zwischenzeitlich habe sich der Beschwerdeführer wieder etwas entspannter und freundlicher im Kontakt gezeigt. Die zusätzliche Begleitung durch einen Mitarbeiter des externen Sicherheitsdienstes sei aber weiterhin nötig geblieben (pag. BVD/407). Aus Sicht der Klinik G.________ sei bei ausbleibender Behandlung ausserhalb gesicherter Strukturen bereits kurzfristig mit erneutem Konsum von Drogen und Aggressionsdelikten zu rechnen.