BVD/1118 f.). Daran vermögen – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – auch die oberinstanzlichen Aussagen von Dr. med. D.________ nichts zu ändern. Die aktualisierte Risikoeinschätzung im Ergänzungsgutachten wurde bereits unter Berücksichtigung des Aspekts, dass sich beim Beschwerdeführer im Zuge einer Dekompensation seiner schweren Persönlich-